AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (gültig ab 25.05.2018)

für die gewerbliche Vermögensberatung und für die Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten durch Christoph Kinast,
geb. am 01.01.1978, basierend auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Versicherungsmakler, welche vom Bundesgremium der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten im November 2008 beschlossen wurden.

Präambel
(1) Wertpapierdienstleistungen: Das Unternehmen ist vertraglich gebundener Vermittler gemäß § 28 WAG der Partner Bank AG, Goethestr. 1 a, 4020 Linz und darf daher ausschließlich für die Partner Bank AG tätig werden. Die Abwicklung der Wertpapierdienstleistung und die Depotführung erfolgen bei der Partner Bank AG. Die Partner Bank AG haftet für Handlung und Unterlassung des vertraglich gebundenen Vermittlers bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistung im Namen und auf Rechnung der Bank. Informationen zur Partner Bank AG sowie zu ihren Produkten und Dienstleistungen finden Sie unter www.partnerbank.at.
Wichtiger Hinweis: Ein vertraglich gebundener Vermittler ist ein gewerberechtlich selbständiges Unternehmen. Es handelt sich nicht um eine Zweigstelle, Filiale oder Vertretung der Bank. Der Vermittler wird niemals Kundengelder entgegennehmen, auch nicht zur Weiterleitung an die Bank oder an den Kunden.
(2) Der Versicherungsmakler Christoph Kinast (kurz VM) vermittelt unabhängig von seinen oder dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmen (Versicherer), Versicherungs-verträge zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden bzw. der Versicherungskundin (kurz VK) andererseits. Der vom VK mit seiner Interessenwahrung beauftragte VM ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des VK zu wahren.
(3) Der VM erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Maklergesetzes, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) und einem mit dem VK abgeschlossenen Maklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Die AGB sind ab Vereinbarung eine für VK und VM verbindliche Basis im Geschäftsverkehr zwischen beiden und bei der Abwicklung der Geschäftsfälle.

1. Geltungsbereich
1.1 Die AGB gelten ab Vertragsabschluss zwischen dem VM und dem VK und ergänzen den mit dem VK allenfalls abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag.
1.2 Der VK erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem VM sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden Versicherungsmaklerverträgen zu Grunde gelegt werden.
1.3 Die Tätigkeit des VM wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.

2. Die Pflichten des Versicherungsmaklers (VM)
2.1 Der VM verpflichtet sich, für den VK eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des VK sowie den dem VM allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den VK das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern.
2.2 Der VM hat den VK fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenwahrung des VK grundsätzlich auf Versicherungsunternehmen mit Niederlassung in Österreich beschränkt ist und daher ausländische Versicherungsunternehmen aufgrund des entsprechend erhöhten Aufwandes nur im Falle eines ausdrücklichen Auftrags des VK gegen ein gesondertes Entgelt einbezogen werden.
Der VM berücksichtigt dabei nur Versicherer, die von der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) zugelassen sind und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache anbieten.
2.3 Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den VM erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer Versicherung können daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens, seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehaltes als Beurteilungskriterien herangezogen werden.
2.4 Bei Unternehmerverträgen (b2b) ist der VM nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z. 4 (Bekanntgabe von Rechtshandlungen, etc.) und Z. 5 (Prüfung des Versicherungsscheines) MaklerG verpflichtet.
Der VK verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung des VM übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsantrag zu überprüfen und dies gegebenenfalls dem VM zur Berichtigung mitzuteilen. Eine Berichts- und/oder Aushändigungspflicht im Sinne des § 28 Z. 4 MaklerG wird ausdrücklich abbedungen und wird, wenn anders gewünscht, im Erstberatungsprotokoll individuell festgehalten.
Bei Verbrauchergeschäften überprüft der VM nach Abschluss des Versicherungsvertrages die zugrundeliegende(n) Polizze(n) und händigt diese dem VK aus.
2.5 Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z. 6 (Unterstützung bei Versicherungsfall etc.) und Z. 7 (laufende Überprüfung etc.) MaklerG verpflichtet. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt. Der VM begleitet den VK unterstützend im Schadenfall. Für eine weitergehende Unterstützung – im Rahmen der Tätigkeit eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten nach §94 Z.76 GewO – ist im Schadenfall eine gesonderte Honorarvereinbarung notwendig.
Eine laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge des VK im Sinne des § 28 Z.7 MaklerG bedarf eines gesonderten Auftrages. Ohne gesonderten Auftrag in schriftlicher Form übernimmt der VM keine Verpflichtung im Sinne des § 28 Z. 7 MaklerG. Die Annahme eines derartigen Auftrages behält sich der Makler ausdrücklich vor. Wird ein solcher Auftrag in schriftlicher Form erteilt, hat der VK dem VM unverzüglich allfällige neue Risiken bzw. Veränderungen derselben bekannt zu geben.
Der VK verzichtet auf die laufende Kontrolle der Versicherungsverträge durch den VM und meldet sich selbstständig bei Versicherungs- oder Änderungsbedarf.
2.6 Antragsübermittlung – Keine vorläufige Deckung: Der VM ist verpflichtet, den unterfertigten Antrag unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten und den VK unverzüglich von der Annahme des Versicherungsantrages nach eigener Kenntnis zu informieren.
Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn durch den Makler unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt. Der Versicherungsantrag bedarf der Annahme durch den Versicherer. Der Auftraggeber nimmt somit zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann.
2.7 Verschwiegenheit und Datenschutz: Der VM ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum VK bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der VM ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Dem VM ist der Schutz der personenbezogenen Daten des VK ein wichtiges Anliegen. Eine Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, Datenschutzgesetz) sowie auf Basis des mit dem VK abgeschlossenen Vertrages und allenfalls einer vom Kunden erteilten Zustimmungserklärung.

3. Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Versicherungskunden (VK)
3.1 Der VM benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in Pkt. 2 beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der VK verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem VK den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der VK verpflichtet, dem VM alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig vorzulegen und den VM von allen Umständen, die für die in Pkt. 2 beschriebenen Leistungen des VM von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.
3.2 Der VK ist verpflichtet, sofern erforderlich, an einer Risikobesichtigung durch den VM oder das Versicherungsunternehmen nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
3.3 Der VK nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
3.4 Der VK hat dem VM alle für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen bekannt zu geben (z. B. Umzug, Adressänderung, Familiengründung, Anschaffungen, andere berufliche Tätigkeit, Auslandsdeckung etc.).
3.5 Der VK hat dem VM einen eintretenden Schaden unverzüglich zu melden.
3.6 Soweit im Rahmen des Versicherungsmaklervertrages personenbezogene Daten der Mitarbeiter des VK erhoben, verarbeitet und genutzt werden, sind datenschutzrechtliche Einwilligungserklärungen von den betroffenen Mitarbeitern einzuholen.

4. Zustellungen, Kommunikation per E-mail
4.1 Als Post-Zustelladresse des VK gilt die dem VM zuletzt bekannt gegebene Adresse.
Als E-mail Zustelladresse des VK gilt die dem VM zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse.
4.2 Der VK nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von e-mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der VM eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. Der Zugang von E-mails bewirkt noch keine vorläufige Deckung und hat auch auf die Annahme eines Vertragsangebotes keine Wirkung.
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Auftraggeber zum Einsatz von Signaturverfahren oder Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies dem Makler mit.

5. Urheberrechte
Der VK anerkennt, dass jedes vom VM erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des VM.

6. Haftung
6.1 Haftung und Verjährung bei Konsumentengeschäften:
Die Haftung des VM ist im Falle leicht fahrlässiger Verletzung seiner vertraglichen Pflichten auf den Betrag von 1,0 Mio. Euro für jeden Schadensfall und 1,5 Mio. Euro für alle Schadensfälle eines Jahres begrenzt. Der VM hält bis zu diesen Summen eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vor. Soweit im Einzelfall das Risiko eines höheren Schadens besteht, hat der VK die Möglichkeit, den Haftpflichtversicherungsschutz des VM auf eigene Kosten auf eine Versicherungssumme zu erhöhen, die das übernommene Risiko abdeckt. Der VM wird dazu auf Anforderung des Auftraggebers eine Empfehlung abgeben.
Ansprüche auf Schadenersatz aus dem Versicherungsmaklervertrag wegen einer leicht fahrlässig begangenen Pflichtverletzung verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der VK Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müsste. Spätestens verjähren diese Ansprüche jedoch fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsmaklerauftrags.
Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Maklers auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht. Unberührt bleibt ferner die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit.
6.2 Haftung und Verjährung bei Unternehmergeschäften (b2b):
Der VM haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des Auftraggebers nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Im Fall des Vorsatzes wird auch für entgangenen Gewinn gehaftet.
Die Haftung des VM ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des VM beschränkt. Schadenersatzansprüche gegen den VM müssen innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.

7. Schlussbestimmungen
7.1 Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB hiervon unberührt, es sei denn, dass durch den Wegfall einzelner Klauseln eine Vertragspartei so unzumutbar benachteiligt würde, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.
Im b2b-Bereich (Unternehmergeschäfte) wird in einem solchen Fall die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.
7.2 Gerichtsstand: Die Verträge zwischen dem VM und dem VK unterliegen österreichischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – mit Ausnahme von Konsumenten im Sinne des KSchG – jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des VM befindet. Der VM ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen.
Unbeschadet dessen ist für Konsumenten im Sinne des KSchG jenes Gerichts zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt.